Behandlung von Erhöhungsanträgen in der Prioritätsachse I „Natur und Kultur“

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Zur Unterstützung der Projekte hat der Begleitausschuss am 20.11.2020 einen Beschluss über die Behandlung von Erhöhungsanträgen in der Prioritätsachse I „Natur und Kultur“ gefasst.

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der VERORDNUNG (EU) 2020/558 vom 23.04.2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1301/2013 und (EU) Nr. 1303/2013 im Hinblick auf spezifische Maßnahmen zur Einführung einer außerordentlichen Flexibilität beim Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds als Reaktion auf den COVID-19-Ausbruch können bis zu 10% der EFRE-Mittel einer Prioritätsachse überbucht werden, wenn in anderen Prioritätsachsen des Programms noch Mittel zur Verfügung stehen.

Aufgrund der zunehmenden Anzahl von Erhöhungsanträgen beschließt der Begleitausschuss (BA) die in der VO 2020/558 genannte Möglichkeit der Überbuchung für die Prioritätsachse (PA) I „Natur und Kultur“ anzuwenden.
Erhöhungsanträge in der PA I können durch den BA bewilligt werden, sofern noch freie EFRE-Mittel in der PA III „Bildung“ und PA IV „Grenzübergreifende Kooperation“ zur Verfügung stehen und die Überbuchung in der PA I unter 10% der für die PA I geplanten EFRE-Mittel beträgt.

Bei der Entscheidung über die Bewilligung von zusätzlichen EFRE-Mitteln in der PA I werden vom Begleitausschuss folgende Kriterien angewandt:

  1. Alle Erhöhungsanträge, auch bei einem beantragten Mehrbedarf von unter 50.000 EUR, sind dem BA zur Entscheidung vorzulegen.
  2. Die in einem Kalendermonat eingereichten Erhöhungsanträge, die vollständig und damit entscheidungsreif sind, werden in einer Gruppe zusammengefasst und dem BA bis zum 16. des Folgemonats zusammen vorgelegt. Die Anträge dieser Gruppe werden entsprechend der Punktzahl der ursprünglichen Projektauswahl durch den BA, absteigend von der höchsten bis zur niedrigsten Punktzahl, sortiert.
  3. Nachbewilligungen für Mehraufwendungen können nur genehmigt werden, wenn diese unvorhersehbar und unverschuldet waren.
  4. Nachbewilligungen aufgrund von Leistungserweiterungen können nur genehmigt werden, wenn diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften entstanden sind.
  5. Personalkostenerhöhungen (auch bei der Verlängerung des Durchführungszeitraumes) werden grundsätzlich nicht genehmigt.
  6. Der Betrag der beantragten Erhöhung muss das Ergebnis eines entsprechenden Vergabeverfahrens sein.