Festlegungen der Verwaltungsbehörde zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Interreg-Projekten

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Die Situation im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat sich in den letzten Monaten weiter verschärft. Am 22.01.2021 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ veröffentlicht. Diese Verordnung wurde durch die "Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung" geändert und gilt bis zum 30.06.2021.

In Bezug auf diese Verordnung trifft die Verwaltungsbehörde des Kooperationsprogrammes Interreg V A Mecklenburg-Vorpommern / Brandenburg / Polen folgende Festlegungen.
Auch bei Interreg VA ist es wichtig, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren sowie Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in den Projekten zu schützen. Dazu ist es unabdingbar, dass die direkten Kontakte der Projektmitarbeiterinnen und –mitarbeiter auf ein Minimum reduziert werden. Die Projektarbeit soll so organisiert werden, dass die Tätigkeit aus dem Homeoffice heraus erfolgen kann. Nur wenn es zwingende Gründe für eine persönliche Anwesenheit zur Durchführung von Projektaktivitäten gibt, ist die Arbeit beim Arbeitergeber bzw. am Projektort möglich. Die Entscheidung zur Notwendigkeit bzw. Dringlichkeit für eine persönliche Anwesenheit der Projektangestellten trifft der jeweilige Arbeitgeber.

Diese Festlegungen gelten für alle deutschen Projektpartner bis zum 30.06.2021. Eine analoge Vorgehensweise wird allen polnischen Projektpartnern dringend empfohlen.

Handelt es sich bei den Projektmitarbeiterinnen und –mitarbeiter um Grenzpendler bzw. Grenzgänger, können die Kosten für die zur Einreise nach Deutschland notwendigen Antigentests in den Projekten gefördert werden. Die Tests müssen die Anforderungen des Robert-Koch-Instituts erfüllen. Dazu gehören Tests, die im Vergleich zu PCR-Tests eine Sensitivität von ≥80 % und eine Spezifität von ≥97 % erreichen.