Die Projektpartner sind verpflichtet, bei der Öffentlichkeitsarbeit die Bestimmungen der Kommunikationsstrategie des Kooperationsprogramms sowie des Anhang XII der VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 und des Kapitels II der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 821/2014 einzuhalten. Die Öffentlichkeitsarbeit ist zu dokumentieren.
Alle Informations- und Kommunikationsmaßnahmen der Zuwendungsempfänger beinhalten einen korrekten Hinweis auf den EU-Fonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung). Programmlogo und EU-Emblem sind immer zusammen zu verwenden, möglichst in einer Zeile oder untereinander. Die Höhe des EU-Emblems ist mindestens so groß wie die Höhe des Programmlogos. Werden beide Logos direkt nebeneinander benutzt, sollte das EU-Logo rechts neben dem Programmlogo stehen. Das Logo sollte farbig genutzt werden.
Bei kleinen Werbeartikeln (z.B. Kugelschreiber, Visitenkarten, Basecaps, T-Shirts etc.) entfällt die Pflicht, auf den Fonds hinzuweisen.
Vorschlag für einen Förderhinweis:
Auf Printmedien und der Projekthomepage sind wie im Beispiel angeführte Hinweise auf die Förderquelle aufzunehmen. Emblem/Logo können von der Programmwebsite heruntergeladen werden.
Bei Infrastruktur- und Bauvorhaben mit einem Zuschuss von mehr als 500.000 EUR wird vom Projektpartner während des Vorhabens an gut sichtbarer Stelle ein vorübergehendes Info-Schild von beträchtlicher Größe angebracht. Spätestens drei Monate nach Projektende wird vom Projektpartner an gut sichtbarer Stelle ein Info-Schild/eine Tafel von beträchtlicher Größe auf Dauer angebracht (Bezeichnung und Hauptziel bzw. spezifisches Ziel des Vorhabens). Dies gilt auch für Vorhaben, bei denen ein materieller Gegenstand angekauft wurde. Es besteht die Möglichkeit, sofort eine dauerhafte Informationstafel anzubringen, damit wäre ein Austausch der Tafeln unnötig. So ein Vorgehen ist in Abstimmung mit dem GS möglich. Die Bezeichnung des Vorhabens, das Hauptziel bzw. spezifische Ziel des Vorhabens, das EU-Emblem und der Hinweis auf die Union sowie der Hinweis auf den EFRE nehmen mindestens 25 % sowohl des vorübergehenden als auch des dauerhaften Schildes ein. Werden zusätzlich zu dem EU-Emblem weitere Logos dargestellt, ist das EU-Emblem mindestens genauso hoch bzw. breit wie das größte der anderen Logos.
Projekte mit einem Zuschuss von weniger als 500.000 EUR bringen an einer gut sichtbaren Stelle wenigstens ein Informationsplakat (mind. A3-Format) mit einem Hinweis zur Förderquelle an.
Empfohlene Nutzung des Programmlogos auf weißem Hintergrund:
Mindestgröße (A4 Dokumente), Höhe >= 0,85cm:
Wenn aus gestalterischen Gründen oder aufgrund der geringen Größe eines zu bedruckenden Artikels (z.B. Kugelschreiber) eine farbige Nutzung nicht sinnvoll ist, kann eine monochrome Variante des Programmlogos in Schwarz oder Blau (Pantone Reflex blue, #003399, RGB: 0,51,153) auf hellen Hintergründen oder in Weiß auf dunklen Hintergründen genutzt werden.
Auf hellen Hintergründen (Druckfarbe schwarz bzw. blau):
Auf dunklen Hintergründen (Druckfarbe weiß):
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