Die Projektpartner sind verpflichtet, bei der Öffentlichkeitsarbeit die Bestimmungen der Kommunikationsstrategie des Kooperationsprogramms sowie des Anhang XII der VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 und des Kapitels II der DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 821/2014 einzuhalten. Die Öffentlichkeitsarbeit ist zu dokumentieren.
Zugang zum elektronischen Monitoringsystem des Kooperationsprogramms.